Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&HP Weißhaar GmbH für Verbraucher

(B2C) für die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 29.01.2019

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

  1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge der B&HP Weißhaar GmbH (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet), die die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich der Veranstaltungstechnik (beispielsweise Anlagen und Geräte zur Ton-/Musik-/Bild-/Videowiedergabe, Beleuchtung sowie Bühnen und Bühnenaufbauten einschließlich bewegbarer/steuerbarer Gerätschaften sowie Telekommunikation und Dekorationsmaterialien) zum Gegenstand haben gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. 
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Privatkunden) und nicht gegenüber Geschäftskunden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen uns als Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrages. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Geltung.
  2. Sollten Sie uns über die Vermietung und die sonstigen von diesen Geschäftsbedingungen umfassten Leistungen hinaus mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, so gelten hierfür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen für Verbraucher (B2C) im Bereich der Veranstaltungstechnik.

§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

  1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von uns zur Vermietung angebotene oder ausgestellte Sachen stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Sache mieten zu wollen (Bestellung durch den Kunden) seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches wir annehmen können. Die Annahme bzw. der Vertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Eine Bestellung des Mieters gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter von uns oder unseren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird. 
  1. Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens des Mietvertrages in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Kunden und der Annahme seitens des Vermieters durch Auftragsbestätigung.
  2. Ein Angebot bezieht sich immer auf die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Mietsache oder eine gleichwertige Ware, die der Tauglichkeit für ihre übliche und bestimmungsgemäße Verwendung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mietsache entspricht.
  3. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.

§ 3 ERFÜLLUNG, ÜBERGABE DER MIETSACHE UND GEFAHRÜBERGANG 

  1. Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet.
  2. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt mit Übergabe der Mietsache.
  3. Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
  4. Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar. Gesetzliche Gewährleistungsvorschriften bleiben davon unberührt.
  1. Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet.

 

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND KAUTION

  1. Der Mietpreis und die Kaution richten sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste für Privatkunden in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
  2. Der Mietpreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Vergütungen für Sonderleistungen ist vor bzw. spätestens bei Übergabe der Mietsache zu entrichten (Vorkasse).
  3. Mietpreise gelten ab unserem Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der im Mietvertrag genannten Summe zu verlangen (Kaution). Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet.
  5. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung des Mietzinses gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
  6. Verzugszinsen werden im Falle des Verzugs des Mieters in gesetzlicher Höhe berechnet.

§ 5 UNTERRICHTUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DES MIETERS

  1. Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet.

§ 6 UNTERVERMIETUNG UND ZUGANG ZUR MIETSACHE

  1. Dem Mieter ist eine Untervermietung nicht gestattet.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG DES VERMIETERS UND SCHADENSERSATZ

  1. Bei Vorliegen eines Mangels an der Mietsache haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  2. Wir haften für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen einer ggf. für die Mietsache abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
  3. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  4. Wir haften nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaige erforderliche Genehmigungen nutzen darf.

  

§ 8 RÜCKGABE DER MIETSACHE

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, am vereinbarten Ort zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt im Zweifel derjenige Zustand, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigten Zustands-/Funktionsprotokoll ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.
  2. Die Rückgabe hat während unserer Geschäftszeiten zu erfolgen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 2 Stunden überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 9 SONSTIGE MIETERPFLICHTEN 

  1. Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
  2. die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, 
  3. die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen,
  4. soweit gesetzlich vorgeschrieben, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Bedienung ausschließlich durch dafür geschultes Personal Sorge zu tragen,
  5. etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
  6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache und deren Gebrauch abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen.

§ 10 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH ANLIEFERUNG, AUFBAU, MONTAGE ODER INSTALLATION

Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlender Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
  2. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
  3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
  4. Der Mieter hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich - rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten. 
  5. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden (nicht bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbarer) Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Mieter. Der Mieter hat die bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbaren Transportmaterialien während der Mietzeit auf eigene Kosten aufzubewahren und einzulagern.
  6. Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.  
  7. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
  8. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
  9. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.
  10. Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
  11. Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.

§ 11 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG BEI VERANSTALTUNGEN

  1. Sofern zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung des Kunden (Mieters) vereinbart wurde, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Der Vermieter kann sich für die Erbringung solcher Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
  2. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
  3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Vermieter oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
  4. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
  5. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters, es sei denn, der vom Vermieter verursachte und dem Vermieter vorwerfbare Zustand der Mietsache ist hierfür verantwortlich.  
  6. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
  7. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Vermieter auch die Überwachung der Funktionen der Mietsache übernimmt, stehen dem Vermieter dabei insbesondere folgende Rechte und Befugnisse zu:
  8. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
  9. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder die Mietsache abtransportieren.
  10. Der Vermieter kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
  11. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  12. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 12 VERANTWORTLICHKEIT DES MIETERS UND ANWEISUNGEN DES VERMIETERS 

  1. Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Gebrauch – mit Ausnahme bezüglich der nach § 11 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Leistungen der Funktionsüberwachung, sofern vom Vermieter ausdrücklich vorher beauftragt – die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten.
  2. Die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter liegt allein im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Vermieter ist – soweit nicht nach Maßgabe des § 11 dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorher vereinbart - nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren. 
  1. Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen des Vermieters durch den Mieter nach Ansicht des Vermieters Personen oder Sachen einschließlich der Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen des Vermieters gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, sofern er darauf von Seiten des Vermieters hingewiesen wird, den Hinweisen und Aufforderungen des Vermieters zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren.
  3. Verletzt der Mieter eine der vorgenannten Pflichten schuldhaft, stellt er den Vermieter von etwaigen Schäden, die dem Vermieter daraus resultieren sowie von etwaigen Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Vermieter geltend machen, frei.

§ 13 HAFTUNG DES MIETERS 

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache und für den Verlust der Mietsache, soweit sie auf einem Verschulden des Mieters beruhen.
  2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter die Mietsache überlässt, verursachen.

 

§ 14 VERTRAGSDAUER, RÜCKTRITT UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG 

  1. Der Mietvertrag beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten.
  2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung in nachfolgender Höhe zu zahlen. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt:

•     bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Mietbeginn:                                 

00 % des Mietzinses

•     bei Rücktritt zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn:  Mietzinses

50,00 % des

•     bei Rücktritt zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Mietbeginn:  

75 % des Mietzinses

•     bei Rücktritt innerhalb von 1 Woche vor Mietbeginn:                   

90 % des Mietzinses

  1. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 15 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

  1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt - unser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz.