Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&HP Weißhaar GmbH gegenüber Geschäftskunden (B2B) für die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

 

Stand: 01.01.2020 

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

  1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge der Firma B&HP Weißhaar GmbH (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet), die die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich der Veranstaltungstechnik (beispielsweise Anlagen und Geräte zur Ton-/Musik-/Bild-/Videowiedergabe, Beleuchtung sowie Bühnen und Bühnenaufbauten einschließlich bewegbarer/steuerbarer Gerätschaften sowie Telekommunikation und Dekorationsmaterialien) zum Gegenstand haben gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. 
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen uns als Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrages.
  4. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nur ausnahmsweise an, wenn er im Voraus ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
  5. Sofern es sich um Mietverträge oder Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Mieter.
  6. Sollten Sie uns über die Vermietung und die sonstigen von diesen Geschäftsbedingungen umfassten Leistungen hinaus mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, so gelten hierfür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik.

§ 2 ALLGEMEINES 

  1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens von Seiten des Mieters und Vermieters bestätigt wurden, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Kunden und der Annahme seitens des Vermieters durch Auftragsbestätigung.

§ 3 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

  1. Eine Bestellung des Kunden (Mieters) gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter vom Vermieter oder dessen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird.
  2. Ein Angebot bezieht sich immer auf die Mietsache oder eine gleichwertige Ware und deren Tauglichkeit für ihre bestimmungsgemäße Verwendung bzw. ihren üblichen Einsatzzweck.
  3. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 4 ERFÜLLUNG, ÜBERGABE DER MIETSACHE UND GEFAHRÜBERGANG 

  1. Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet.
  2. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt – auch dann, wenn der Vermieter die Mietsache an den Mieter liefert - mit Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in seinen Geschäftsräumen oder dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, auch dann, wenn die Mietsache erst später in den Besitz des Mieters gelangt.
  3. Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
  4. Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar.
  1. Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet.

 

§ 5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND KAUTION

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten in der Regel den Netto-Preisen an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an.
  1. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Mietpreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Vergütungen für Sonderleistungen vor bzw. bei Übergabe der Mietsache und ohne Skontoabzug vollständig in bar zu zahlen (Vorkasse).
  2. Der angebotene Mietpreis (Mietzins) ist bindend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten die Mietpreise ab unserem Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten.
  3. Die Zahlung des Mietpreises hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe des Warenwertes der Mietsache (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Netto-Mietpreises zu verlangen. Die Art der Hinterlegung der Sicherheit hat nach Wahl durch uns mittels Pfand und/oder Kreditkartenbelastung zu erfolgen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet.  
  1. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
  2. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung des Mietzinses gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

§ 6 UNTERRICHTUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DES MIETERS

  1. Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, Zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet.

§ 7 UNTERVERMIETUNG 

  1. Dem Mieter ist eine Untervermietung grundsätzlich nicht gestattet.
  2. Eine Untervermietung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
  3. Der Mieter ist im Falle der Untervermietung verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, denen er gegenüber dem Vermieter unterliegt.
  4. Im Falle der Untervermietung haftet der Mieter im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache und für sonstige Ansprüche des Vermieters.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG DES VERMIETERS UND SCHADENSERSATZ

  1. Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters. Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Vermieters führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird.
  2. Für den Fall einer verspäteten Bereitstellung der Mietsache oder der Überlassung einer mangelhaften Mietsache haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor - nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Ansprüche, die darüber hinaus gehen, sind ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Vermieters ist im Übrigen auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters (gleich welcher Verschuldensgrad B&HP Weißhaar zur Last gelegt wird) oder für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht.
  4. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaig erforderliche Genehmigungen nutzen darf.
  5. Wir haften im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenstände) nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Besteller veranlasst wurden.
  1. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Mietvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen (nach § 12 und 13 dieser Geschäftsbedingungen) beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.
  4. Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.

§ 9 RÜCKGABE DER MIETSACHE

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt derjenige, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigte Zustands/Funktionsprotokolls ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.
  2. Im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache durch den Mieter gilt automatisch eine Mietzeitverlängerung bis zur endgültigen Rückgabe. Für diese verlängerte Mietzeit steht dem Vermieter pro angefangenen Werktag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietzinses – ungeachtet eines Verschuldens des Mieters - zu.

§ 10 SONSTIGE MIETERPFLICHTEN 

  1. Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
  2. die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, 
  3. die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen,
  4. soweit erforderlich, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sofort – spätestens vor Rückgabe der Mietsache - sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen durch Fachbetriebe bzw. nachweisbar fachlich versierte Personen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt der Vermieter, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten des Mieters oder seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritter haben. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, etwaige Reparaturen selbst durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen,
  5. etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen,
  6. falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung der Mietsache auf eigene Kosten einzusetzen.
  7. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
  8. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen.

§ 11 ZUGANGSRECHT 

  1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
  2. Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet und soll dem Vermieter die Untersuchung erleichtern.
  3. Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich - stilllegen.

§ 12 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH ANLIEFERUNG, AUFBAU, MONTAGE ODER INSTALLATION

Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlender Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:

  1. unentgeltliche Gefälligkeiten
  2. Sofern zusätzliche d.h. vertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den Vermieter kostenlos durchgeführt, handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet dann im Rahmen etwaiger dabei verursachter Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  3. Die Haftung des Vermieters ist dabei der Höhe nach jedenfalls auf die Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.
  4. Entgeltliche Zusatzleistungen Werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
  5. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe. b. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.  c. Der Mieter hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich - rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.  
  6. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden (nicht bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbarer) Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Mieter. Der Mieter hat die bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbaren Transportmaterialien während der Mietzeit auf eigene Kosten aufzubewahren und einzulagern.
  7. Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. 
  8. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
  9. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
  10. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen.
  11. Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
  12. Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.

§ 13 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG BEI VERANSTALTUNGEN 

  1. Sofern zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung des Kunden (Mieters) vereinbart wurde, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Der Vermieter kann sich für die Erbringung solcher Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
  2. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe. 3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Vermieter oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
  3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
  4. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters, es sei denn, der vom Vermieter verursachte und dem Vermieter vorwerfbare Zustand der Mietsache ist hierfür verantwortlich. 
  5. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist B&HP Weißhaar weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
  6. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Vermieter auch die Überwachung der Funktionen der Mietsache übernimmt, stehen dem Vermieter dabei insbesondere folgende Rechte und Befugnisse zu:
  7. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
  8. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder die Mietsache abtransportieren.
  9. Der Vermieter kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
  10. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
  11. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 14 VERANTWORTLICHKEIT DES MIETERS UND ANWEISUNGEN DES VERMIETERS 

  1. Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Einsatz – mit Ausnahme bezüglich der nach § 13 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Leistungen der Funktionsüberwachung, sofern vom Vermieter ausdrücklich vorher beauftragt – die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten.
  2. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist – soweit nicht nach Maßgabe des § 13 dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorher vereinbart - nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren. 
  1. Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen des Vermieters durch den Mieter nach Ansicht des Vermieters Personen oder Sachen einschließlich der Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen des Vermieters gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, sofern er darauf von Seiten des Vermieters hingewiesen wird, den Hinweisen und Aufforderungen des Vermieters zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, stellt er den Vermieter von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei. 

§ 15 HAFTUNG DES MIETERS, RÜCKTRITT UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG

  1. Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.
  2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen. Nachfolgend wird unter der Bezeichnung Auftragsentgelt der für die geplante Mietzeit vereinbarte vollständige Mietzins einschließlich der sonstigen vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Leistungen wie beispielsweise ggf. vereinbarte Vergütungen für sonstige Leistungen (einschließlich von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen) sowie bereits angefallener Kosten und Auslagen verstanden. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Datum des Mietvertragsabschlusses. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt:

bis 6 Wochen vor Mietbeginn:                            

50 % des Auftragsentgelts

zwischen 6 Wochen und 4 Wochen vor Mietbeginn: 

66,66 % des Auftragsentgelts

zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn: 

75 % des Auftragsentgelts

innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn:            

80 % des Auftragsentgelts

§ 16 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT UND SONSTIGES 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Mieter Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, das an unserm Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
  5. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.